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ABG-VersMakler

Allgemeine Gesch?ftsbedingungen der ?sterreichischen Versicherungsmakler

Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 7. M?rz 2001

 

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabh?ngig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabh?ngig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsvertr?ge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist f?r beide Parteien des Versicherungsvertrages t?tig, hat aber ?berwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Gesch?ftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine f?r VK und VM verbindliche Basis im Gesch?ftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Gesch?ftsf?lle.

 

1.Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):

1.1. Die Interessenwahrung umfa?t die fachgerechte, den jeweiligen Bed?rfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufkl?rung des VK ?ber den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgeh?ndigten Unterlagen.

1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umst?nden des Einzelfalles bestm?glichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in ?sterreich beschr?nkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung f?r den erh?hten Aufwand. Die Vermittlung des bestm?glichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Ber?cksichtigung des Preis-Leistungs-Verh?ltnisses: das bedeutet neben der H?he der Versicherungspr?mie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die M?glichkeit von Schadenfallk?ndigungen, die H?he von Selbstbehalten etc.

1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur T?tigkeit nach ? 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Pr?fung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht f?r Verbrauchergesch?fte.

1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur T?tigkeit nach ? 28 Z. 6 (Unterst?tzung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende ?berpr?fung etc.) MaklerG verpflichtet.

1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Gesch?fts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterst?tzten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

 

2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)

2.1.Der VK wird alle f?r den Abschlu? der gew?nschten Versicherungen und f?r den VM f?r eine korrekte Erf?llung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgem?? und vollst?ndig bekanntgeben. Ebenso wird er alle f?r die Versicherungsdeckung relevanten Ver?nderungen, insbesondere Adre??nderungen, ?nderungen der T?tigkeit, Auslandst?tigkeit, Gefahrenerh?hung usw., dem VM unverz?glich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben. Der VK hat ­ wenn erforderlich ­ an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verst?ndigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder f?r ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM ?bermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allf?llige Abweichungenvom urspr?nglichen Auftrag ?berpr?fen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass m?ndliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Auftr?ge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bed?rfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht f?r Verbrauchergesch?fte.

2.4.Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers f?hren kann.

 

3. Sonstiges:

3.1. Wegen der gro?en Zahl und Mannigfaltigkeit der Gesch?ftsvorf?lle ist f?r die gesamte Gesch?ftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit beschr?nkt; bei Verbrauchergesch?ften gilt der Haftungsausschlu? nur f?r andere als Personensch?den. Au?er bei Verbrauchergesch?ften ist die Haftung bei grober Fahrl?ssigkeit mit der H?he der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschr?nkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.

3.2. Schadenersatzanspr?che gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten ­ f?r Verbraucher von 3 Jahren ­ nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, l?ngstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschlu? des schadenbegr?ndenden Sachverhalts.

3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allf?llige Rechtsnachfolger ?bertragen und best?tigen, dass die AGB auch dann g?ltig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ?ndern, ihr Unternehmen oder ihr Verm?gen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine ?nderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die f?r die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht f?r Verbrauchergesch?fte.

3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche ?nderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverz?glich schriftlich bekanntzugeben.

 

4. Entgeltanspruch:

Im Zusammenhang mit vermittelten Vertr?gen ist Entgelt des VM die Provision, dar?ber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

 

5. ?rtlicher Geltungsbereich:

5.1. Die T?tigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdr?cklich etwas anderes vereinbart, ?rtlich auf ?sterreich beschr?nkt.

5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschlie?lich ?sterreichisches Recht; Erf?llungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.

5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschlie?lich das sachlich zust?ndige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM ­ bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gew?hnlichen Aufenthaltes oder seiner Besch?ftigung ­ anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

 

6.Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte ber?hrt nicht die Geltung der ?brigen Punkte der AGB